Corona Update

Änderung der Vergaberichtlinien für die Soforthilfe ab 01.04.2020
– Stand: 01.04.2020 –

Aufgrund der Dynamik der Entwicklungen können wir keine Gewähr für die gegebenen Informationen übernehmen – wir leiten diese nur weiter. Bitte überprüfen Sie die Aussagen immer anhand der aktuellen Informationen auf der Webseite der NBank. https://www.soforthilfe.nbank.de/

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

bitte beachten Sie, dass Sie seit dem 31.03.2020, ab 23:59 Uhr über die bisherige Landesrichtlinie „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ keine Anträge mehr stellen können! Es ist jetzt eine Antragstellung im neuen Förderprogramm „Niedersachsen-Soforthilfe Corona mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ möglich.

Die NBank hat die Vergaberichtlinien für die Soforthilfe ab 1. April 2020 geändert. Sie reagiert damit auf die Ende der vergangenen Woche durch Bundestag und Bundesrat beschlossenen Regelungen und stellt damit eine Kompatibilität ihrer Förderprogramme zu den Förderprogrammen des Bundes her. Dies war nötig, weil Niedersachsen als eines der ersten Bundesländer mit einem eigenen Corona-Soforthilfeprogramm „Liquiditätssicherung für kleine Unternehmen“ an den Start gegangen ist - noch bevor die Regelungen auf Bundesebene final ausgestaltet waren.

Es bestehen nunmehr zwei Vergaberichtlinien, die beide über ein gemeinsames Formular beantragt werden können:

• „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“

o bis zu EUR 9.000 (bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten) aus Bundesmitteln

o bis zu EUR 15.000 (bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten) aus Bundesmitteln

• „Corona-Soforthilfe für Kleinunternehmen“

o bis zu EUR 20.000 (bei Unternehmen mit 11 bis zu 30 Beschäftigten) aus Landesmitteln

o bis zu EUR 25.000 (bei Unternehmen mit 31 bis zu 49 Beschäftigten) aus Landesmitteln

Vorteilhaft ist, dass sowohl die nun aus Bundesmitteln gezahlte „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ als auch die „Corona-Soforthilfe für Kleinunternehmen“ betragsmäßig aufgestockt wurden. Ist bereits ein Antrag unter den bis zum 31. März 2020 geltenden Regelungen gestellt worden, so kann aussagegemäß ein weiterer/ergänzender Antrag auf die (höheren) Förderbeträge gestellt werden. Bereits erhaltene Förderbeträge werden dann allerdings auf die ergänzend beantragte (höhere) Förderung angerechnet. So soll eine Doppelförderung vermieden werden.

Gemäß des aktuell auf der Seite der NBank verfügbaren Antragsformulars (gilt sowohl für „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ und „Corona-Soforthilfe für Kleinunternehmen“) sind antragsberechtigt Soloselbstständige, Angehörige der freien Berufe und kleine Unternehmen (einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion) mit bis zu 49 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent-VZÄ), die

(a) wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbstständige tätig sind,
(b) ihre Tätigkeit von einer niedersächsischen Betriebsstätte oder einem niedersächsischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und
(c) bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.

Einschränkung: Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren.

Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird angenommen, wenn Ihre/die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Für den Fall, dass Ihnen/Ihrem Unternehmen im Antragszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 % gewährt wurde, kann der fortlaufende betriebliche Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei, sondern für fünf Monate angesetzt werden. Eine nachträgliche Senkung der Miete oder Pacht führt nicht zu einer Rückforderung.

Entgegen den bis zum 31. März 2020 geltenden Regelungen sind nunmehr die Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb dem fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für die auf die Antragstellung folgenden drei bzw. fünf Monate darzustellen.

Bleiben Sie gesund und positiv gestimmt.

Peter Schuster, Steuerberater
Jens Landfeld, Wirtschaftsprüfer

Aktualisierte Informationen zur Soforthilfe – Stand: 31.03.2020 –

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

die NBank hat Ihre Informationen aktualisiert, demnach können die Zuschüsse aus dem Bundesförderprogramm in Höhe von bis zu 9.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten bzw. bis zu 15.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten künftig ebenfalls über die NBank beantragt werden. Sobald Klarheit über die Antragsmodalitäten besteht und Anträge für das Bundesförderprogramm gestellt werden können, werden wir Sie sofort informieren. Das Antragsverfahren für die Bundesförderung wird wahrscheinlich im Verlauf der Woche starten. Es wird eine gesonderte Antragstellung möglich sein.

Ziehen Sie bitte Ihren bisherigen Antrag für die Niedersachsen-Soforthilfe nicht zurück.

Die aktuelle Aussage des niedersächsischen Wirtschaftsministeriums ist, dass die niedersächsische Soforthilfe, sofern sie schon beantragt, bewilligt oder ausgezahlt ist, auf einen zusätzlich bestehenden Anspruch auf Soforthilfe des Bundes angerechnet wird. Der Aufstockungsantrag aus dem Bundesprogramm erfolgt, wie oben beschrieben, mit gesonderter Auftragstellung über die NBank. D. h., beantragen Sie bitte auf jeden Fall erst die Landeshilfe und dann im Nachschussfall die Bundeshilfe.

Wir können derzeit auch nur auf die Änderungen des Landes und des Bundes reagieren und Sie schnellstmöglich informieren. Aufgrund der Dynamik der Entwicklungen können wir keine Gewähr für die gegebenen Informationen übernehmen – wir leiten diese nur weiter. Bitte überprüfen Sie die Aussagen immer anhand der aktuellen Informationen auf der Website der NBank.

Mit besten Grüßen

Peter Schuster, SteuerberaterJens Landfeld, Wirtschaftsprüfer

MandanteninformationDas Antragsformular der NBank zur Soforthilfe für Niedersachsen steht bereit – Stand: 27.03.2020, 16:00 Uhr –

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

aufgrund der Serverüberlastung hat die NBank soeben die Alternativlösung unter https://www.soforthilfe.nbank.de/ freigeschaltet. Das Antragsformular und die „De-minimis-Erklärung-Soforthilfen“ können Sie hier abrufen. Die einzelnen Erklärungen entnehmen Sie bitte unseren nachstehenden Informationen von heute Vormittag.

Wir versuchen Ihre Anfragen über unsere E-Mailadresse info(at)consiliaris.de kurzfristig zu beantworten.

Bezüglich der Fördermittel in Sachsen-Anhalt werden wir, wie angekündigt, gesondert nach Bereitstellung auf Sie zukommen.

Peter Schuster, SteuerberaterJens Landfeld, Wirtschaftsprüfer

Weitere wichtige Informationen:Antragsformular_Niedersachsen-Soforthilfe_Corona.pdf De-minimis-Erklärung-Soforthilfen.pdf

Informationen zur Antragstellung bei der NBank – Stand: 27.03.2020, 11:00 Uhr –

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

der Server der NBank hat sich noch nicht wieder erholt - aussagegemäß läuft er mit minimaler Kapazität und es wird an alternativen Anfragewegen gearbeitet.

Die Antragstellung wird aller Voraussicht nach eine vorherige Registrierung im Kundenportal der NBank erforderlich machen. Wir gehen davon aus, dass Sie die entsprechenden Anträge online ausfüllen und über Ihre persönliche Registrierung wieder hochladen müssen. Wir können die Antragstellung also nicht für Sie übernehmen.

Sie sollten schon jetzt folgende Vorarbeiten leisten:

  • Begründung, warum Sie durch die Corona-Krise betroffen sind
  • Einscannen Ihres Handelsregisterauszuges oder Ihrer Gewerbeanmeldung
  • Ausfüllen der De-minimis-Erklärung (siehe verlinkte Datei unten)
  • Umrechnen Ihrer Mitarbeitenden auf Vollzeitstellen z. B.

40 h = 1 Mitarbeiter

30 h = 0,75 Mitarbeiter

20 h = 0,5 Mitarbeiter

10 h = 0,25 Mitarbeiter

Die Ermittlung der Vollzeitstellen soll für die Jahre 2018 und 2019 auf Basis des Jahresdurchschnitts erfolgen. Für den Antragszeitpunkt sind die Vollzeitstellen stichtagsbezogen zu ermitteln.

Ferner benötigen Sie noch folgende Angaben: Umsatz und Bilanzsumme der Jahre 2018 und 2019. Diese stellen wir Ihnen auf Anfrage gern zur Verfügung. Um uns die Koordination Ihrer Anfragen zu erleichtern, schicken Sie bitte eine Mail an info(at)consiliaris.de.

Sollten Sie technische Schwierigkeiten beim Herunter- und Hochladen haben, können wir uns über die Funktion „Mandantenfernwartung“ auf Ihren Computer aufschalten und Sie unterstützen. Geben Sie uns dazu bitte einen Zeitraum an, an dem wir Sie telefonisch erreichen können und Sie vor Ihrem PC/Laptop sitzen.

Bleiben Sie gesund.
Peter Schuster, Steuerberater
Jens Landfeld, Wirtschaftsprüfer

Weitere wichtige Informationen:
De-minimis-Erklärung-Soforthilfen.pdf

Michael Höppner
Ihr Ansprechpartner

Michael Höppner
Steuerberater
Diplom-Betriebswirt (BA)

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